Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich in dem Beschluss vom 16. August 2016 (Az.
VI ZR 634/15) mit der Beurteilung der Darlegungslast in Arzthaftungsprozessen bei
behaupteten Hygienemängeln. Er kommt zu dem Ergebnis, dass trotz grundsätzlicher Darlegungslast
des Patienten das Krankenhaus bei behaupteten Hygienemängeln in gewissem Rahmen die
Einhaltung der Hygienebestimmungen etc. nachzuweisen hat.